ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines, Geltungsbereich:
Diese Bedingungen gelten für sämtliche Verträge von der Firma A&A Service GmbH, die diese im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes abschließt.

Es gelten die Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport, das ist der Transport von Umzugsgut im Möbelauto (Möbelanhänger, Kofferwechselaufbau, Container und ähnliches) im Inland sowie von und nach dem Ausland. Dies Bedingungen gelten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche zum Schutze von Verbrauchern, entgegenstehen.

2. Pflichten des Auftraggebers:

Die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente und Bewilligungen obliegen dem Auftraggeber. Kann die Entladung des Möbelautos nicht sofort nach dem Eintreffen am Bestimmungsort erfolgen, kann der Auftragnehmer Ersatz aller aus der verzögerten Annahme entstehenden Unkosten und Schäden verlangen und auf Kosten des Auftraggebers das Gut entladen und einlagern. Bei Abholung des Gutes ist der Auftraggeber verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.

3. Haftung des Auftraggebers:

Der Auftraggeber haftet

– für Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Belege;

– für Verlust und Beschädigung der Transportmittel, Zubehörteile und Packmittel, soweit diese durch ihn oder durch von ihm gestellte Hilfskräfte zu verantworten sind;

– für das Möbelauto einschließlich Material des Auftragsnehmers im Falle der Selbstbe- oder – Selbstentladung des Transportgutes;

– für die Folgen fehlerhafter Angaben über Gewicht, Inhalt und Art des Transportgutes; eine Verpflichtung zur Nachprüfung besteht für den Auftragnehmer nicht;

– für alle Unkosten, die in Folge einer nicht durch Verschulden des Auftragnehmers entstandenen Transportverzögerung oder -behinderung erwachsen.

4. Haftung des Auftragnehmers:

Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus einem Verschulden während der dem Auftragnehmer obliegenden Behandlung oder Beförderung des Gutes eintritt. Der Auftragnehmer hat den Schaden unter Ausschluss der Haftung für etwaige Wertminderung in Natur zu beseitigen, jedoch steht es ihm in jedem Falle frei, die Entschädigung in Geld zu leisten. In jedem Fall ist die Haftung es Auftragnehmers mit € 1.090,09 pro Möbelmeter beschränkt.

Die Haftung ist ausgeschlossen

a) für den Inhalt von Behältern aller Art, deren Ein- und Auspacken im Vertrag nicht übernommen wurde,

b) für Schäden, die in Folge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Gutes entstehen, wie z.B. Bruch oder Beschädigung von Marmorplatten, Glas, Porzellan, Spiegeln, Beleuchtungskörpern und ähnliches, es sei denn dem Auftragnehmer wird ein Verschulden nachgewiesen. Eine besondere Versicherung kann abgeschlossen werde.

c) für Schäden an Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren und jede Art von Dokumenten und Urkunden

d) für Funktionsschäden an Elektrogeräten oder ähnlichen empfindlichen Geräten

e) für Schäden an Pflanzen oder Tieren

f) für Beschädigung der Güter während des Be- oder Entladens, Ab oder Aufseilens, wenn ihre Größe oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht, der Auftragnehmer den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen und der Auftraggeber auf der Durchführung der Leistung bestanden hat.

Die Haftung erlischt, wenn äußerlich erkennbare Mängel nicht sofort bei Ablieferung dem Auftragnehmer schriftlich zur Kenntnis gebracht werden; bei äußerlich nicht erkennbaren Mängeln hat die Meldung spätestens am sechsten Tag nach Ablieferung zu erfolgen.

Die Haftung bei Verlust des Transportgutes ist auf den gemeinen Wert beschränkt; im Falle der Beschädigung richtet sich der Entschädigungsbetrag nach der Differenz zwischen dem Verkaufswert des Gutes im beschädigten Zustand und dem gemeinen Wert. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

5. Versicherung:

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Schäden, die dem Auftraggeber erwachsen können, bei Versicherern seiner Wahl auf Kosten des Auftraggebers zu versichern. Es gelten die Bestimmungen des Möbel-Speditions-Versicherungsscheines, kundemacht durch die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Spediteure.

6. Auftragserteilung:

Die Erteilung des Auftrages muss schriftlich erfolgen. An mündliche Aufträge ist der Auftragnehmer nicht gebunden.

7. Preisberechnung:

Die Preisberechnung erfolgt aufgrund der zur Zeit der Ausführung des Umzuges geltenden Tarifsätze, Frachten und Wechselkurse. Ändern sich diese in der Zeit zwischen der Auftragserteilung und Ausführung des Umzuges, so sind sie entsprechend anzupassen.

Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor der Entladung zu bezahlen, bei Auslandstransporten vor der Beladung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Vorschuss zu verlangen. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers zulässig, die der Höhe nach feststehen und dem Grunde nach unbestritten sind.

8. Sonstiges:

Alle Ansprüche gegen den Auftragnehmer, aus welchem Rechtsgrund auch immer, verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt der Sitz des Auftragnehmers. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes und hat dieser im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.

Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am Nächsten kommen. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.


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